top of page
DSC_7161-2.jpg

KOSTEN 

PRIVATVERSICHERTE & BEIHILFEBERECHTIGTE

Privatpatienten und Beihilfeberechtigten empfehle ich, bereits vor dem Erstgespräch sich bei Ihrem Versicherungsträger zu erkundigen, in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. Die genauen Details hängen hier unter anderem auch von Ihren konkreten Vertragsbedingungen ab. Wenn Ihre Versicherung die Behandlung bewilligt, dann erhalten Sie die Kosten der Psychotherapie von Ihrer privaten Krankenversicherung erstattet. Die Kosten der Behandlung richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Eine Checkliste für die Abklärung mit der Privaten Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn können Sie
hier aufrufen.

SELBSTZAHLER

Für Selbstzahler entfallen Formalitäten mit den Versicherungen und die Therapie kann sofort beginnen. Selbstzahler tragen die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung selbst. Gründe hierfür können sein, dass bei Ihnen keine behandlungsbedürftige psychische Diagnose vorliegt oder Sie nicht möchten, dass die Diagnose einer psychischen Störung in Ihren Krankenakten auftaucht. Hierzu wende ich wie bei PrivatpatientInnen die Gebührenordnung für PsychotherapeutInnen (GOP) an.

GESETZLICH VERSICHERTE

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, kann ich die Kosten für die Psychotherapie nicht direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen, da ich eine Privatpraxis ohne Kassenzulassung betreibe. Allerdings ist es bei manchen gesetzlichen Krankenkassen möglich, auf Antrag in begründeten Einzelfällen einen Teil der Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen (sog. Kostenerstattungsverfahren). Informationen zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie hier

KOSTENERSTATTUNG

Sie sind gesetzlich versichert und suchen seit mehreren Wochen erfolglos einen Therapieplatz? Ihre Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, entstandene Kosten einer Psychotherapie in Ausnahmefällen (lange unzumutbare Wartezeiten oder evtl. aufgrund der sprachlichen Barriere) auch bei nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten zu erstatten (§13 Abs. 3 SGB V). Gerichte lehnen Wartezeiten auf Behandlungsplätze, die über sechs Wochen hinausgehen, meist als unzumutbar ab. Auch sind Ihnen als Patient oder Patientin nicht mehr als fünf Anfragen bei Vertragsbehandlern zuzumuten. Sie können nun bei beispielsweise mich nach freien Plätzen in meiner Privatpraxis anfragen. Falls ich Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme zeitnah einen freien Therapieplatz zur Verfügung stellen kann, sollten Sie zunächst mit Ihrer Krankenkasse klären, ob diese die Kosten der Behandlung in meiner Privatpraxis gemäß §13 Abs. 3 SGB V übernehmen wird. Ich unterstütze Sie hierbei und begründe zusätzlich aus eigener Sicht den Antrag.

Für weitere Informationen und Patientenvorlagen für das Kostenerstattungsverfahren klicken Sie
hier.

bottom of page